Verkehrssicherungspflicht - Verkehrspflicht

Unter der Verkehrssicherungspflicht versteht man die allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern, d. h. Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen.

Der Begriff „Verkehrssicherungspflicht“ steht in keinem Gesetzeswerk und hat sich aus der Rechtsprechung entwickelt. Er stammt ursprünglich bzw. geht zurück auf zwei Entscheidungen des Reichsgerichts (RG) Berlin aus den Jahren 1902 und 1903 (RGZ 52, 373: Umstürzen eines morschen Baumes; RGZ 54, 53: Unfall auf eisglatter Treppe). Der Begriff bezog sich damals wie heute auf die Verhinderung von Gefahren im Zusammenhang mit Gefährdungen des Verkehrs insbesondere mit dem Blick auf Grundstücke, Häuser und Straßen. Diesbezüglich wird mittlerweile auch von „Verkehrspflichten“ gesprochen.

In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage nach den Verantwortlichen, die verkehrssicherungspflichtig sind und in welchen Fällen Schadensersatz von ihnen zu leisten ist, wenn sie ihrer Verkehrspflicht nicht hinreichend nachkommen.

In § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist nur allgemein geregelt, dass derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist.

Das bedeutet: Jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder bestehen lässt, muss die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen zur Abwehr von Gefahren gegenüber Dritten treffen, um sich vor berechtigten Schadensersatzansprüchen zu schützen. Zu derartigen Gefahrenquellen, insbesondere für Verkehrsteilnehmer, gehören neben der allgemein bekannten Streupflicht bei Glätte im Winter u. a. auch Bäume, die umstürzen können.

Bei der Baumpflege trägt zunächst der Eigentümer, auf dessen Grundstück die Bäume stehen, die Verkehrssicherungspflicht. Er ist für die vom Baum ausgehende Gefahrenquelle (z. B. durch herabfallende Äste, Umsturz des Baumes aufgrund seines Zustandes – z. B. fehlende Standsicherheit) ursächlich verantwortlich. Daneben kann aber auch ein Dritter mitverantwortlich zur Gefahrenabwehr beitragen, wenn er vom Grundstückseigentümer vertraglich dazu beauftragt wird, als Fachmann ein Baumgutachten zu erstellen oder die Baumpflege zu übernehmen. Wir beraten Sie gern. [ Kontakt ... >> ]

Der Baum auf dem Foto (rechts, oben), dessen Standunsicherheit (Kopflastigkeit) offensichtlich anzuschauen war, ist durch vorherige Unachtsamkeit umgestürzt und hat danach über mehrere Stunden den Weg blockiert, aber - trotz Gefahr(!) - glücklicherweise keinen Personenschaden verursacht.[ mehr ... >> ]